Aktuelles
Verhalten in Überschwemmungsgebieten
Im Auftrag des Landratsamtes Bad Kissingen dürfen wir folgendes mitteilen:
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre – insbesondere zuletzt in Südbayern – haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren.
Hierzu verweist das Landratsamt Bad Kissingen auf die geltende Rechtslage:
Was in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verbindlich zu beachten ist, ergibt sich u.a. aus § 78a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Norm ist unter folgendem Link im Internet abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78a.html
Insbesondere sind folgende Handlungen untersagt:
- Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können
Hierzu zählen auch Gartenhütten und Gartenhäuschen. Durch das Anlegen von Mauern und Wällen, welche den Wasserabfluss behindern, kann sich das Wasser nicht in die dafür vorgesehenen Flächen ausbreiten und verschlechtert somit die Abflusssituation für Unter- und Oberlieger bei Hochwasser. Als Abflusshindernis werden selbstgebaute Auffüllungen/Dämme und auch ein dichter Heckenbewuchs quer zur Fließrichtung eines Gewässers gesehen. Ebenso sind vorhandene Zäune quer zur Fließrichtung ein Abflusshindernis, da diese sich bei Hochwasser durch Laub und weiteres „Geschwemmsel“ zusetzen und damit einen Rückstau oder eine Veränderung des natürlichen Wasserabflusses erzeugen. Zäune können verbleiben, wenn diese so ausgeführt sind, dass das Hochwasser schadlos und ohne Aufstau durchgeleitet werden kann, bzw. sich die Zäune umklappen. - Das Ablagern und nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
Durch das Lagern von Gegenständen, kann zum einen der Wasserabfluss nachteilig für Unter- bzw. Oberlieger verändert werden. Können die Gegenstände fortgeschwemmt werden, besteht die Gefahr, dass sich unterhalb liegende Engstellen oder Brücken zusetzen und das Hochwasser einen deutlich größeren Schaden verursacht. Zu diesen Gegenständen zählt u.a. auch die Lagerung von Brennholz. Dieses muss außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert werden. - Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
Durch Veränderung der Erdoberfläche wird dem Hochwasser Platz zur Ausbreitung genommen. Ziel des Verbotes ist daher, eine Beschleunigung oder Verlagerung des Wasserabflusses oder einen Hochwasserrückstau mit der Folge von zusätzlichen Betroffenheiten zu vermeiden. Des Weiteren soll einer schädlichen Bodenerosion durch abfließendes Hochwasser vorgebeugt werden. - Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen.
Das Verbot bezieht sich hierbei nicht auf das Pflanzen eines einzelnen Gehölzes. Jedoch ist das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, wodurch es im Hochwasserfall zu einer Einengung oder einem Rückstau des Wasserabflusses führen kann, verboten. Bei dichten Hecken quer zur Fließrichtung sind diese nachteiligen Wirkungen nicht auszuschließen.
Bei den genannten Verbotstatbeständen handelt es sich um unmittelbar geltendes Recht, welches in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verbindlich einzuhalten ist.
Da die Problematik Hochwasser und Überschwemmungen in den nächsten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zunehmen wird, sollte dies bereits im eigenen Interesse liegen.
Sollten bei künftigen Begehungen konkrete Einzelverstöße gegen die o.g. Verbotstatbestände festgestellt werden, werden diese im Einzelfall entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch das Landratsamt Bad Kissingen geahndet.
Des Weiteren wird vonseiten des Landratsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:
- Es kann sein, dass der Uferbereich innerhalb der Ortschaft zusätzlich als biotopkartierte Fläche ausgewiesen ist. Gehölze innerhalb dieser Flächen dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde entnommen/gefällt werden. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Vor einer etwaigen Gehölzentnahme bitte bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamt Bad Kissingen (Ansprechpartner: Herr Schaub,
daniel.schaub@kg.de, 0971/801-4095 melden. - Wasser darf aus den fließenden Gewässern gem. Art. 18 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) nur im Rahmen des Gemeingebrauchs durch Schöpfen mit Handgefäßen entnommen werden. Wasserentnahmen mittels Pumpen oder ähnlichen technischen Vorrichtungen sind untersagt. Gerade in den Sommermonaten leiden die Gewässer unter Wassermangel und sind auf jeden Tropfen Wasser angewiesen. Bei Wassermangel kann es zu irreversiblen Schäden der Ökologie und der aquatischen Lebewesen kommen. Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Bestimmungen können außerdem mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Das Ablagern von Grünschnitt und Kompost am Gewässer ist nach § 32 WHG ebenfalls untersagt. Grünschnitt und Kompost vergehen, wobei nährstoffreiche Sickersäfte entstehen. Gelangen diese in das Gewässer, ist eine erhebliche Belastung für die Gewässerökologie zu befürchten.
- Heizöl- und Diesellagerungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in festgesetzten Überschwemmungsgebieten alle 5 Jahre von einem zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zudem sind bestehende Heizölverbraucheranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Bestehende Lagerungen von wassergefährdenden Stoffen sind an das Landratsamt Bad Kissingen, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft uwb@kg.de zu melden.
- Weitere Informationen zum Thema Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken finden Sie auf der Plattform des Bayerischen Landesamtes für Umwelt unter folgendem Link: https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/info_uegef_gebiete_uab/index.htm
Im Umweltatlas Bayern bieten die Inhalte der Hauptgruppe Überschwemmungsgefahren im Themenbereich Naturgefahren die Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Grundstücke in Bayern in festgesetzten Überschwemmungsgebieten liegen und von Hochwasser betroffen sein können.
Ansprechpartner
Landratsamt Bad Kissingen, Untere Wasserbehörde:
Frau Heindel uwb@kg.de und 0971/801-4105
Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen:
Herr Herterich poststelle@wwa-kg.bayern.de und 0971/8029-2318